Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

Von: , 04.08.2011 21:26 Uhr


Schönen Guten Tag,

folgende Frage. Mieter Herr XYZ hat vor 4 Monaten einen Tiefgaragenstellplatz für 60€ angemietet. Hat aber hierfür keinen Schlüssel erhalten und wenn dieser rein wolle, müsste Herr XYZ einen Tag vorher bescheid sagen und einen Termin ausmachen. Ist das überhaupt Rechtsgültig? Ein Vertrag mit dem Vermieter Herr Z wurde gemacht aber nur ganz lapidar auf einem Stück Papier. Des weiteren konnte er den Stellplatz bisher nicht nutzen. Außerdem weiß er nicht ob sich jemand in dieser Zeit auf die Kosten von Herr XYZ dort hinstellt da er dies schlecht ohne Zugang bzw. Schlüssel kontrollieren kann. Mittlerweile nach äußerung über die Umstände kam ein Anwaltsschreiben von Herr Z. In diesem geht es darum das Herr XYZ doch bitte bis zum 9. August 240€ zahlen müsse plus Anwaltskosten. Wie gesagt Herr XYZ konnte den Stellplatz bislang nicht nutzen und ein Schlüssel war nicht vorhanden. Wie soll sich Herr XYZ sich jetzt am besten verhalten?

Danke schon einmal im Vorraus.
MFG memtis

11 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Hallo,

    hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

    Sorry.

    MfG schoerschi

  2. Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Ein Vertrag ist ein Vertrag, unabhängig auf welchem Medium Er abgeschlossen wurde.
    Da kein ordentlicher Zugang zur Mieitsache gewährt wurde, wurde der Vertrag, seitens der Vermieterin, nicht erfüllt. Somit sind, diesbezügliche, Vorderungen völlig abwegig.
    Ich würde, im Gegenzug, Schadenersatz geltend machen.

  3. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Hallo Memtis,

    empfehlen würde ich, dass du den Anwalt auf folgenden Tatbestand hinweist.

    Seit dem ....(genaues Datum) ist mir ein Tiefgaragenstellplatz vermietet. Diesen konnte ich bisher nicht nutzen, da mir bis heute kein Schlüssel für die Tiefgarage ausgehändigt wurde. Auf diesen Mangel habe ich den Vermieter hingewiesen. Ein Schlüssel wurde mir bisher nicht ausgehändigt. Für einen nicht benutzbaren Stellplatz kann keine Nutzungsgebühr fällig werden. Die Forderung des Vermieters besteht zu Unrecht. Das gleiche gilt für Ihre Honorarforderung.

    Im Gegenzug dazu werde ich die mir nach geltendem Mietrecht zustehende Mietminderung in Anspruch nehmen. Diese berechnet sich für den Zeitraum, solange der Mietmangel vorliegt, bisher also für 4 Monate. (BGH WuM 91, 544). Von mir werden als Mietminderung 10 % von der Gesamtbruttomiete berechnet. Den Betrag in Höhe von ... werde ich von der nächsten Mietzahlung einbehalten (AG Köln, WuM 90. 146). Die Mietminderung bleibt bestehen, bis ich einen Schlüssel für die Tiefgarage erhalte. Ab diesem Zeitpunkt wird dann auch die Gebühr für den Stellplatz fällig.

    Nur vorsorglich weise ich den Vermieter daraufhin, dass er in voller Höhe für die Schäden haftet, die an meinem Wagen durch das Abstellen an der Straße entstehen.

    Wenn der Anwalt sich darauf nicht einlässt, empfehle ich dir, selbst einen Anwalt zu beauftragen.

    Ich darf dir übrigens keine Rechtsauskünfte geben sondern kann dir nur aufgrund meiner Erfahrungen von Mitglied zu Mitglied Tipps geben.

    Hoffentlich konnte ich dir helfen.

    Mit besten Grüßen
    Ingrid = Zwillingsjungfrau

  4. Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Nun, das ist schon eigenartig. Ein Vertrag kommt zustande auch wenn dieser auf ein Blatt Papier von beiden unterschrieben wurde, soger dann, wenn ein Veretrag mündlich (dann am Besten mit Zeuege) vereinbart wurde.
    In Ihrem Fall erfolgte scheinbar keine Übergabe? Oder bedeutet die Aussage "wenn dieser rein wolle, müsste Herr XYZ einen Tag vorher bescheid sagen und einen Termin ausmachen", dass dann die Übergabe erfolgen soll? Dann läge die Verantwortung bei XYZ, und die Kosten würden anfallen.
    Gruß Fred

  5. Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Bedaure FAll XYZ zu diffus
    pete88

  6. Antwort von nach 13 Stunden 1 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Hallo Memtis,

    Vertrag ist Vertrag, egal ob beim Notar oder auf einer Papierserviette o. ä.Fraglich ist allerdings, ob Herr Z überhaupt berechtigt war, den TG-Stellplatz weiter zu vermieten, denn augenscheinlich handelt es sich hier um einen Teil eines Gesamtmietvertrages für eine Wohneinheit innerhalb eines grösseren Hauses. Da der Zugang zu solchen TG meistens nur mit einem Schlüssel möglich ist, der zu einer Schliessanlage gehört, darf der Hauptmieter den nur nach Rücksprache mit dem Vermieter herausgeben. Ob DER allerding damit einverstanden ist, dass Herr Z den Stellplatz weiter vermietet, wage ich zu bezweifeln. Damit wäre der Vertag NICHT rechtskräftig. Also erst einmal Protest einlegen und den Haupt-Vermieter fragen.

    LG Herr XYZ einen Tag vorher bescheid sagen und einen Termin
    ausmachen. Ist das überhaupt Rechtsgültig? Ein Vertrag mit dem
    Vermieter Herr Z wurde gemacht aber nur ganz lapidar auf einem
    Stück Papier. Des weiteren konnte er den Stellplatz bisher
    nicht nutzen. Außerdem weiß er nicht ob sich jemand in dieser
    Zeit auf die Kosten von Herr XYZ dort hinstellt da er dies
    schlecht ohne Zugang bzw. Schlüssel kontrollieren kann.
    Mittlerweile nach äußerung über die Umstände kam ein
    Anwaltsschreiben von Herr Z. In diesem geht es darum das Herr
    XYZ doch bitte bis zum 9. August 240€ zahlen müsse plus
    Anwaltskosten. Wie gesagt Herr XYZ konnte den Stellplatz
    bislang nicht nutzen und ein Schlüssel war nicht vorhanden.
    Wie soll sich Herr XYZ sich jetzt am besten verhalten?

    Danke schon einmal im Vorraus.
    MFG memtis

  7. Antwort von nach 13 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    1. Die Anmietung einer Garage, eines Garagenstellplatzes unterliegt nicht dem strengen Mietrecht, wie es für Wohnraum gilt.

    2. In diesem Fall ist gültig, was vereinbart wurde. Sowohl mündlich als auch schriftlich. Auch wenn es auf einem Zettel gemacht wurde.

    3. Wenn der Mieter von Anfang an geduldet hat, dass er keinen Schlüssel zu dieser Garage hat, dann frage ich mich, was sich der Mieter gedacht hat. Wurde vereinbart, dass kein Schlüssel zur Verfügung gestellt wird, dann war das reichlich naiv vom Mieter. Das entbindet aber nicht davon, die Miete zu bezahlen.

    4. Verlangen Sie einen Schlüssel, damit Sie den Stellplatz ohne Probleme nutzen können.

  8. Antwort von nach 15 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    hallo,

    ich bin jetzt kein experte von stellplätzen - jedenfalls hört sich dies nach abzocke an! definitiv nicht zahlen, einen möglichen gerichtlichen mahnbescheid komplett ablehnen - und alsbald den nächsten mieterverein aufsuchen...

    mfg,
    udo

  9. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Hallo

    sofort zum Anwalt.!!!!!!!!!!!!!!!


    mfg

  10. Antwort von Barbara Natzschka nach 6 Tagen 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    Hallo wer läßt sich denn auf so einen Quatsch ein, wenn ich ein Vertrag habe kann ich das Objekt 24 h pro Tag/Nacht nutzen.
    Wie groß der Blödsinn ist, merkst du wenn du für den Tiefgaragenstelplatz mal deine Wohnung an diese Stelle denkst.

    Das sieht mir hier eher nach einen doppelten Geschäft aus.
    In dem sinne - Gruss Barbara Natzschka

  11. Antwort von nach 11 Tagen 0 hilfreich
    Re: Mietrecht Tiefgaragenstellplatz

    sorry, bin kein Jurist und weiss die Antwort auf Ihre Frage daher nicht definitiv.

    Meines Erachtens schulden Sie die Miete, da Sie ja ein Mietverhältnis - wenn auch formlos - eingegangen sind. Dass Sie die Garage nicht benutzt haben, ist Ihre Sache. Der Vermieter hätte Sie ja reingelassen, wenn Sie das verlangt hätten. Dass Sie keinen Schlüssel bekamen, ist auch Ihre Sache, denn Sie hätten das Mietverhältnis ja abhängig machen können von der Aushändigung des Schlüssels. Tut mir Leid, aber ich denke, Sie haben da schlechte Karten, was die Miete betrifft...

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